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Update Förderbedingungen im IB.SH Härtefallfonds Mittelstand und MBG Härtefallfonds Mittelstand

Die IB.SH informiert über wesentliche Änderungen im IB.SH Härtefallfonds Mittelstand und MBG Härtefallfonds Mittelstand. Hintergrund der Änderungen ist, dass sich im Zuge des zweiten Lockdowns die Corona-bedingten Liquiditätsengpässe der Unternehmen in Schleswig-Holstein über Branchengrenzen hinweg weiter verschärft haben.

1. Anpassung des Verwendungszwecks im IB.SH Härtefallfonds Mittelstand (Darlehensprogramm)

Durch die Corona-Krise bedingte, im Zuge von erwarteten oder realisierten Umsatzausfällen zusätzliche Liquiditätsengpässe/Betriebsmittelbedarfe, die nicht durch bereits gewährte bzw. ausgezahlte Fördermittel gedeckt sind. 

Durch die Anpassung wird sichergestellt, dass der IB.SH Härtefallfonds Mittelstand bereits früher unterstützend wirken kann. So müssen Unternehmen z. B. nicht vor Antragstellung des IB.SH Härtefallfonds Mittelstand Fördermittel aus bewilligten bzw. gewährten KfW-Darlehen erhalten oder Corona-Zuschussprogramme (z. B. November-/Dezemberhilfe, Überbrückungshilfe III) beantragt haben.

2. Programmerweiterung im Härtefallfonds 

Um Unternehmen in Schleswig-Holstein einen schnelleren und breiteren Zugang zum IB.SH Härtefallfonds Mittelstand (Darlehensprogramm) und MBG Härtefallfonds Mittelstand (Beteiligungsprogramm) zu ermöglichen, werden die Härtefallvoraussetzungen um zusätzliche Kriterien zum Umsatzausfall ergänzt. Zukünftig sind nachfolgende Härtefallvoraussetzungen zum Umsatzausfall alternativ nebeneinander anzuwenden:

  • Unverändert: Das antragstellende Unternehmen muss einen Umsatzausfall im 1. Halbjahr 2021 (realisierte und zu erwartende Umsätze unter Berücksichtigung der Corona-Krise) von mind. 50 % im Vergleich zum 1. Halbjahr 2019 erwarten oder einen Umsatzausfall von mind. 50 % im 2. Halbjahr 2020 im Vergleich zum 2. Halbjahr 2019 aufweisen. Sollte der jeweilige Vergleichszeitraum (1. Halbjahr 2019 oder 2. Halbjahr 2019) bei bestehenden Unternehmen in Einzelfällen nicht sinnvoll anwendbar sein, ist hilfsweise ein sinnvoller sechsmonatiger Vergleichszeitraum vor Eintreten der Corona-Krise zu nutzen.
  • Unverändert: Bei Start-up-Unternehmen und Existenzgründungen (Gründung vor dem 01.04.2020), die in 2019 bzw. 2020 noch keine Ist-Umsätze erzielt haben, sind zur Ermittlung des Umsatzausfalls die ursprünglich plausibilisierten Planumsätze für das 1. Halbjahr 2021 mit den aktuell zu erwartenden Umsätzen des 1. Halbjahrs 2021 zu vergleichen.
  • Alternativ neues Umsatzausfallkriterium
    • Das antragstellende Unternehmen muss einen realisierten Umsatzausfall von mind. 30 % im November 2020, Dezember 2020 und Januar 2021 im Vergleich zum November 2019, Dezember 2019 und Januar 2020 aufweisen.
    • Oder: Das antragstellende Unternehmen muss in einem der Monate November 2020, Dezember 2020 oder Januar 2021 einen realisierten Umsatzausfall von mind. 50 % im Vergleich zum korrespondierenden Vorjahresmonat (November 2019, Dezember 2019 oder Januar 2020) aufweisen.

Die Informationen und Unterlagen sind auf der Website der IB.SH bzw. MBG angepasst und stehen dort für Sie zum Download zur Verfügung. Bitte nutzen Sie ab sofort das aktuelle Antragsformular des IB.SH Härtefallfonds Mittelstand, da hierin auch die Programmerweiterung enthalten ist. 

Des Weiteren haben wir unsere FAQs hinsichtlich diverser Fragestellungen zu Geschäftsvorfällen aus dem Bestandsgeschäft ergänzt (z. B. Rückzahlung der Hausbankenbeteiligung, Geschäftsaufgabe, Sitzverlagerung). 

Wenn Sie Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an. Per E-Mail senden Sie bitte Ihren Rückrufwunsch mit Ihren Kontaktdaten (Name, Telefon, Mailadresse) an Matthias Voigt, Leiter Firmenkunden Finanzierung, oder an Ihren bewährten Ansprechpartner im Bereich Firmenkunden. Unternehmen und weitere Multiplikatoren wenden sich bitte an die IB.SH Förderlotsen. Wenn Sie Fragen zum MBG Härtefallfonds Mittelstand haben, wenden Sie sich gerne an Ihre bekannten Ansprechpartner bei der MBG oder direkt an Holger Zervas, Geschäftsführung

02.02.2021