nach oben
Menü
 
 

Aktuelle Informationen zur Novemberhilfe und zur Überbrückungshilfe II

Das Projektmanagementbüro Überbrückungshilfe Schleswig-Holstein hat folgende Informationen zur Novemberhilfe und zur Überbrückungshilfe II veröffentlicht:

Novemberhilfe
Seit dem 26.11.2020 ist es möglich, Anträge auf Novemberhilfe zu stellen. Die Antragstellung der Novemberhilfe erfolgt unabhängig von der Überbrückungshilfe. Jedoch findet eine Anrechnung von anderen gleichartigen Corona-bedingten Zuschussprogrammen des Bundes und der Länder statt, wenn sich die Leistungszeiträume überschneiden.

Auch für die Novemberhilfe können die Anträge bis 31.01.2021 eingereicht werden. Im Falle von Soloselbständigen und selbstständigen Angehörigen der Freien Berufe ist eine Antragstellung ohne prüfenden Dritten möglich (Direktantrag). Als Soloselbständige gelten im Rahmen der Novemberhilfe Antragsteller, die zum Stichtag 29.02.2020 weniger als einen Vollzeitmitarbeiter beschäftigen.

Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der Freien Berufe ohne Beschäftigte sind dann antragsberechtigt, wenn ihre selbstständige oder freiberufliche Tätigkeit im Haupterwerb ausgeübt wird. Sie also die Summe ihrer Einkünfte im Jahr 2019 zu mindestens 51 % aus ihrer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit erzielt haben. Soloselbstständige mit Teilzeitbeschäftigten (also insgesamt weniger als einem Vollzeitmitarbeiter) sind auch dann antragsberechtigt, wenn sie im Nebenerwerb tätig sind.

Für den Direktantrag müssen alle der folgenden drei Kriterien erfüllt sein:

  • Es handelt sich beim Antragsteller um einen Soloselbstständigen im Sinne der Novemberhilfe.
  • Die Höhe der zu beantragenden Novemberhilfe beträgt höchstens 5.000 Euro.
  • Der Antragsteller hat nicht bereits Leistungen aus der Überbrückungshilfe (I oder II) beantragt.

Erfüllt der Antragsteller nicht alle drei genannten Kriterien, ist die Antragstellung nur über einen prüfenden Dritten möglich.

Die Höhe der Novemberhilfe beträgt 75 % des Vergleichsumsatzes und wird anteilig für jeden Tag im November 2020 berechnet, an dem der Antragsteller vom Corona-bedingten Lockdown betroffen war. Soloselbstständige haben das Wahlrecht, ob sie als Vergleichsumsatz den durchschnittlichen Umsatz im November 2019 zugrunde legen, oder aber den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahr 2019. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31.10.2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Durchschnittsumsatz seit der Gründung gewählt werden. Es werden lediglich Umsätze aus der selbstständig-freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeiten berücksichtigt.

Die FAQ zur Novemberhilfe werden laufend ergänzt. Sie finden diese und auch die Wege zur Antragsstellung unter: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Novemberhilfe/novemberhilfe.html

Ab Ende November werden Abschlagszahlungen gewährt.

Aktuelle Hinweise zur Novemberhilfe (Stand 04.12.2020):
Solo-Selbständige, die Fragen zur Beantragung der Novemberhilfe haben, können sich an den Service-Desk für Solo-Selbständige unter der folgenden Tel.-Nr. wenden:
+49 30-1200 21034, Servicezeiten Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr.

Für E-Mail-Anfragen finden Sie das Kontaktformular unter https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Formulare/Kontakt/kontakt.html

Da Änderungen in den Anträgen zurzeit nicht vorgenommen werden können, ist es wichtig, die Angaben im Antrag vor dem Absenden sehr genau zu prüfen.

 

Überbrückungshilfe II
Seit dem 23.11.2020 können die Anträge auf Überbrückungshilfe II nun bearbeitet werden. Die ersten der bereits eingegangenen ca. 850 Anträge wurden bereits bewilligt und zur Auszahlung angewiesen.

Die Überbrückungshilfe II umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Sie setzt damit die von Juni bis August gewährte Überbrückungshilfe I fort. Kleine und mittelständische Unternehmen sowie Soloselbständige und Freiberufler erhalten bis 50.000 Euro monatlich an nicht rückzahlbaren Zuschüssen zu den betrieblichen Fixkosten. Maßstab für die Hilfe sind die Umsätze in den Monaten September bis Dezember 2020 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

Anträge für die Überbrückungshilfe II können noch bis 31.01.2021 gestellt werden. Hierbei ist eine rückwirkende Antragstellung für die Monate September, Oktober, November und Dezember möglich. Wie schon bei der Überbrückungshilfe I kann der Antrag für die Überbrückungshilfe II auch nur durch einen prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Rechtsanwälte) eingereicht werden.

Weiterführende Informationen finden Sie auf der Seite ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

30.11.2020