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Informationen zur Novemberhilfe des Bundes für kommunale Betriebe

Auf Nachfrage des Städte- und Gemeindebundes hat das Bundesministerium der Finanzen die Anwendung der Novemberhilfe für kommunale Unternehmen konkretisiert. Grundsätzlich können kommunale Betriebe, unabhängig von ihrer Organisationsform, die Novemberhilfe beantragen, wenn sie von der Schließungsanordnung betroffen sind. Es sind jedoch im jeden Einzelfall die Vorgaben des Beihilferechts zu beachten. 

Das Konsolidierungsgebot für verbundene Unternehmen gilt nicht für öffentliche Unternehmensverbünde mit mehreren Betriebsstätten. Unter Beachtung des Beihilferechts kann für die einzelnen öffentlichen Unternehmen oder Betriebsstätten ein eigener Antrag gestellt werden. 

Wenn es sich bei dem öffentlichen Unternehmen aber z. B. um ein indirekt betroffenes Unternehmen handelt oder um einen sog. „Mischbetrieb“, dann gilt die Regelung, dass mehr als 80 Prozent des Umsatzes mit wirtschaftlicher Aktivität erzielt werden müssen, die entweder direkt, indirekt oder indirekt über Dritte durch die Schließungsverordnung betroffen sind.  

Unter www.novemberhilfe.de/faq werden weitere Informationen gegeben. 

11.12.2020